Scheinselbständigkeit

Wir hatten das Thema Scheinselbständigkeit (Und Statusfeststellung) schon einmal in einer unseren ersten Info-Mails angeschnitten (Fallstricke bei Platzmieten), es scheint jedoch etwas untergegangen zu sein. Daher möchten wir hier nochmals etwas tiefer in diese Materie einsteigen.

Definition der Scheinselbständigkeit

Scheinselbständig ist, wer nur scheinbar eine selbständige Tätigkeit ausübt, zwar teilweise in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, jedoch in Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Dieses Thema war vor einigen Jahren bei den Friseuren ganz groß, die sich die Sozialabgaben sparen wollten und, statt Mitarbeiter einzustellen, einfach ihre Stühle vermietet haben. Klar, dass das der Staat (Fiskus, Rentenkasse, Krankenversicherungen etc.) nicht gerne sieht.

Risiko

Bei Tattoo&Piercing-Studios ist die Situation oftmals recht ähnlich zu den Stuhlmieten der Friseure: Die einzelnen Artists arbeiten selbständig auf eigene Rechnung und entrichten dem Studio/Inhaber dafür eine Platzmiete (umsatzabhängig oder Festpreis). Auch hier wird bei einer Betriebsprüfung gerne eine Scheinselbständigkeit angenommen, was zur Folge hat, dass die betreffenden Artists rückwirkend wie angestellte Mitarbeiter eingestuft und abgerechnet werden. Es werden damit rückwirkend sämtliche Lohnnebenkosten für den geprüften Zeitraum fällig (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Lohnsteuer, Soli). Hier gab es schon Kollegen, die deswegen ihr Studio schließen mussten (> 80.000,- € Nachzahlung).

Schutz

Um sich vor solchen bösen Überraschungen zu schützen, braucht es im Wesentlichen zwei Dinge:

  • Für jeden selbständige Artist, der auf Dauer in eurem Studio arbeitet, benötigt ihr einen ordentlichen Platzmietvertrag, in dem klar die eigenständige unternehmerische Tätigkeit geregelt ist. So etwas bekommt ihr in unserem Sorglospaket Verträge.
  • Ebenso benötigt ihr für jeden dieser Artists eine sog. Statusfeststellung der BfA oder deutschen Rentenversicherung. Denn: kommt es zu einer Betriebsprüfung, können die Artists ansonsten dennoch als scheinselbständig eingestuft werden.

Prüfkriterien

Eine Prüfung auf Scheinselbständigkeit erfolgt in der Regel anhand folgender Kriterien:

  • Die betreffende Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
    Hier wird gerne angenommen, dass die Tattoo/Piercing-Kunden Kunden des Studios sind und nicht des Artists.
  • Die betreffende Person beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
    Dies trifft wohl meistens zu.
  • Die selbe Tätigkeiten wird auch durch nichtselbständige Mitarbeiter ausgeübt.
    Immer mehr Studios beschäftigen angestellte Tätowierer/Piercer.
  • Die Tätigkeit lässt keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen.
    Eigene Website, Flyer, Visitenkarten, Preisgestaltung, Zugang zu Arbeitsräumen etc.
  • Eine vergleichbare Tätigkeit wurde vorher in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.
    Kritisch, wenn man Artists aus dem Angestellten-Status in die Platzmiete übernehmen möchte!

Wenn nur 2-3 Punkte von der Liste zutreffen, wird bereits eine Scheinselbständigkeit angenommen. Hinzu kommt, dass diese Kriterien nicht verbindlich sind, für einen Prüfer somit nur eine Richtlinie darstellen. Habt ihr erst einmal eine Prüfung im Hause und schießt man sich dabei auf das Thema Scheinselbständigkeit ein, habt ihr es ungleich schwerer, die Scheinselbständigkeit abzuwenden, als über eine Statusfeststellung vorab.

Vorsicht beim Kassieren

An dieser Stelle sein noch einmal darauf hingewiesen, dass das Kassieren über eine Studiokasse (und anschließende Abrechnung mit dem Artist) beim Thema Scheinselbständigkeit zum Problem werden kann. Denn dann sind die Tattoo/Piercing-Kunden auch Formal die Kunden des Studios und der Artist Auftragnehmer des Studios.

Es ist jedoch möglich, auch dies über gute Platzmietverträge als Serviceleistung zu regeln, insbesondere, wenn man mit den Artists eine umsatzabhängige Platzmiete vereinbart hat. Denn nur so ist eine verhältnismäßige Kontrolle und Abrechnung überhaupt möglich. Hierzu gibt es glücklicher Weise bereits entsprechende Gerichtsurteile. Aber: auch dies sollte unbedingt vor einer Prüfung über eine Statusfeststellung abgesichert werden!

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