Guest-Artists im eigenen Studio machen die Arbeit bunter, das Angebot des Studios breiter und beleben so auch das Geschäft. Doch wer schon den einen oder anderen Gast bei sich hatte, vielleicht auch aus dem Ausland, der weiß, dass man sich dabei auch schnell auf Glatteis begibt:
- Macht man sich da jetzt der Schwarzarbeit mit schuldig?
- Wann braucht ein Artist eine Arbeitsgenehmigung?
- Was muss man für den Gast anmelden und ist eine Steuererklärung erforderlich?
- Ist man als Studio ggf. auch steuerpflichtig?
Dabei ist es (in den meisten Fällen) nicht schwer, diese Punkte zu klären und so die Vorzüge der Guest-Artists unbeschwert zu genießen:
- Für jeden Guest-Artist, der nicht fest angestellt werden soll, ist ein Platzmietvertrag Grundvoraussetzung, um sich vor böse Überraschungen zu schützen. Siehe dazu unseren Info-Brief „Fallstricke bei Platzmieten“ sowie unser Sorglospaket Verträge.
- Ist der Guest-Artist aus der EU bzw. dem Schengen-Raum? Dann sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich, vorausgesetzt, er hat an seinem Heimatort ein Gewerbe angemeldet. Bei Gästen außerhalb der EU benötigt ihr ein sog. Business-Visum, was auch kein Hexenwerk ist, wenn eure Ausländerbehörde mitspielt (mehr dazu in unserem Leitfaden).
- Bei Guest-Artists aus dem Ausland fallen in Deutschland übrigens keine Steuern an, vorausgesetzt:
- Er hat keine Wohnung auf seinen Namen in Deutschland angemietet (auch nicht für nur wenige Tage, ausg. Ferienwohnungen und Hotels).
- Er ist nicht länger als 180 Tage pro Jahr bei euch tätig.
- Er ist nicht aus Basis eines Business-Visums (§21 Abs. 5 AufenthG) bei euch, denn dann wird die Umsatzsteuer fällig (siehe Info-Brief „Aleksej und Dimitri zu Gast“).
Der Guest-Artist muss seine Einnahmen jedoch an seinem Heimatort versteuern.