Aleksej und Dimitri zu Gast

Diese und ähnliche Namen liest man immer wieder auf den Gästelisten verschiedener Studios. Gerade im fotorealistischen Bereich sind unsere Kollegen aus Russland sehr gefragt. Viele geben ihrem Studio aber auch einen internationalen Flair mit Artists aus Asien, Australien, Südamerika oder anderen Ländern. Das ist jedoch nicht ganz ungefährlich.

Denn in der Regel sind diese Leute mit einem Touristenvisum hier und sollte plötzlich der Zoll bei euch im Studio auftauchen, kann es teuer werden (Schwarzarbeit). Die Werbung für eure Gäste im Internet zieht eben nicht nur Kunden an, sondern auch die Behörden.

Wir wurden schon von verschiedenen Studios gefragt, ob es einen legalen Weg gibt, diese ausländischen Artists (außerhalb EU) bei sich arbeiten zu lassen. Und den gibt es. Allerdings ist das Verfahren nicht ganz einfach und auch nicht unbedenklich:

Das Business-Visum

Der Gesetzgeber sieht für einen kurzzeitigen künstlerisch/kulturellen Austauschen die Möglichkeit eines befristeten Business-Visums vor (§ 21 Abs. 5 AufenthG). Mit dem kann der Artist für 3 Monate innerhalb eines Jahres in einem einladenden Studio arbeiten. So ein Visum beantragt der Artist in der deutschen Botschaft in seinem Heimatland.

Unterstützung der Ausländerbehörde

Bei so einem Visumsantrag fragt die Botschaft jedoch immer bei euer örtlichen Ausländerbehörde nach. So hängt die Vergabe solcher Business-Visa von der grundsätzlichen Haltung eurer Stadt zu dem Thema „Gast-Tätowierer aus dem Ausland“ ab. Es gibt einige Städte in Deutschland, die diesem künstlerisch/kulturellen Austausch grundsätzlich positiv gegenüberstehen (z.B. Berlin, Hamburg, Köln, Mannheim). In jedem Fall empfiehlt es sich, vorab die grundsätzliche Bereitschaft bei eurer Ausländerbehörde abzufragen.

Die Haken an der Sache

Habt ihr grünes Licht von eurer Stadt, geht alles eigentlich recht einfach. Jedoch gibt es zwei Dinge, die ihr wissen solltet:

  1. Für das Visum wird man euch um eine Einladung für den Guest-Artist bitten. Dabei handelt es sich jedoch nicht nur um eine einfache Einladung, sondern um eine sog. Verpflichtungserklärung nach §§ 66 – 68 AufenthG. Das heißt, ihr kommt für alle evtl. Kosten auf, die dem Staat durch den Gast entstehen könnten:
    • Abschiebekosten,
      wenn der „Gast“ versucht, sich in Deutschland abzusetzen.
    • Unterbringung in Asylunterkünften, Lebensunterhalt, Arztkosten, wenn der „Gast“ einen Asylantrag stellt.
  2. Ihr müsst die Umsatzsteuer für euren Gast einbehalten und abführen. Zwar muss der Gast in Deutschland keine Einkommenssteuer zahlen, da er in seinem Heimatland veranlagt wird, aber da er als Künstler hier tätig ist (künstlerisch/kultureller Austausch), seid ihr als Gast für die Abgabe der Umsatzsteuer verantwortlich.

Fazit

Aufwand und Risiko lohnen sich daher aus unserer Sicht nur, wenn ihr den Artist gut kennt und er eine echte Bereicherung für euer Studio darstellt. Die „formlose“ Methode ist riskant, denn bei einer evtl. Prüfung hängt ihr immer am Haken der Behörden und das kann teuer werden!

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