Gutscheine und Anzahlungen ohne Umsatzsteuer

Solange ihr in eurem Gewerbe nicht als Künstler anerkannt seid und bereits über der Grenze der Kleingewerbetreibenden liegt, fallen für alle Leistungen 19% Umsatzsteuer an – das sollte soweit bekannt sein. Weniger bekannt ist, dass diese Umsatzsteuer für Terminkautionen erst anfällt, wenn diese eingelöst werden (ebenso für Gutscheine bis Ende 2018). Daraus ergeben sich ein paar interessante Möglichkeiten.

Terminkaution statt Anzahlung

Anzahlungen stehen im steuerlichen Sinn immer Leistungen gegenüber. In der Regel werden hier die Vorarbeiten für die Termine angenommen. Dies hat u.U. ein paar unerwünschte Effekte: zum einen wird die Umsatzsteuer auch für die Anzahlungen eurer Guest-Artists fällig, zum anderen hat der Kunden u.U. einen Anspruch auf den Tattoo-Entwurf, wenn ihr bei einem Terminausfall die Anzahlung einbehaltet. Erhebt ihr jedoch statt eine Anzahlung eine Terminkaution (Achtung: in allen Formularen und Steuerunterlagen ändern!), fällt für diese die Umsatzsteuer erst an, wenn sie beim Termin verrechnet wird. Besonders interessant wird es bei Terminausfällen: Hier wird keine Leistung erbracht. Wird in so einem Fall die Terminkaution verrechnet, bleibt sie umsatzsteuerfrei!

Neue EU-Verordnung für Gutscheine

Prinzipiell gilt die selbe Regelung auch für Gutscheine: die Umsatzsteuer fällt erst an, wenn diese eingelöst werden. Allerdings gibt es zu diesem Thema eine EU-Verordnung aus dem Jahre 2016, die die EU-Länder bis 2019 umzusetzen haben. Nach dieser werden die Gutscheine von Tattoo&Piercing-Studios ab 1.1.2019 als „Einzweckgutscheine“ eingestuft, bei denen Umsatz und Einkommens-Steuer bereits beim Verkauf anfallen. Jedoch könnt ihr diese USt. zurückfordern für verfallene Gutscheine (3 Jahre gültig ab dem Ende des Ausstellungs-Jahres), da bei diesen keine USt.-pflichtige Leistung erbracht wurde.

Bei sämtlichen Steuer-Themen gilt natürlich grundsätzlich: Für eine konkrete Umsetzung immer zunächst Rücksprache mit eurem Steuerberater halten.

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