Insta-Sperrung widerrechtlich

Instagram/Facebook-Konto-Sperrungen sind nicht rechtens

Wir haben in letzter Zeit vermehrt erfahren, dass unvermittelt und ohne Vorwarnung Facebook- oder Instagram-Konten gesperrt bzw. gelöscht wurden. Hintergrund ist anscheinend eine groß angelegte Aktion seitens des Meta-Konzerns, sog. Fake-Follower-Konten zu entfernen. Um möglichst viele dieser unliebsamen Fake-Konten zu erwischen, hat man wohl in Kauf genommen, dass bei der Aktion auch echte Konten gesperrt werden. Um die wollte man sich dann im Nachgang kümmern…

Dass dieses „Kümmern“ mitunter viele Wochen in Anspruch nehmen kann, in denen Betroffene vollkommen in der Luft hängen, scheint bei Meta niemanden wirklich zu belasten.

Betroffene sind nicht wehrlos

Zum Glück sind die Betroffenen da nicht wehrlos. Der BGH hat die AGB von Facebook zur Löschung von Beiträgen und zur Sperrung von Nutzern für unwirksam erklärt (Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20). Nutzerkonten dürfen demnach nicht ohne Nachfragen gesperrt werden. Die betroffenen Nutzer müssen über beabsichtigte Kontensperrung informiert werden und die Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt bekommen. Hat Facebook dies versäumt, wie in den meisten Fällen, ist die Sperrung unwirksam und der Account ist zu entsperren.

Selbst wenn die Richtlinien von FB/Insta eine grundlose Sperre vorsehen, dürfen Konten ohne berechtigten Grund nicht gesperrt werden (vgl. Amtsgericht Saarlouis, Urt. v. 01.04.2020, Az. 25 C 1233/19). Beim Verdacht auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darf ein Profil zwar so lange gesperrt werden, bis der Verdacht geklärt ist. Danach muss es aber umgehend wiederhergestellt werden (LG Frankenthal, Urt. v. 08.09.2020, Az. 6 O 23/20 zu Facebook) und zwar, das ist wichtig (!), in den Zustand von vor der Sperrung.

Legt der Meta-Konzern keinen Sperrgrund dar, d.h. ist die Sperrung des Profils unbegründet, ist diese rechtswidrig und aufzuheben (vgl. LG München II, Urt. v. 16.12.2020, Az. 11 O 5166/20; LG Bielefeld, Urt. v. 30.3.2021, Az. 5 O 63/21).

Lasst euch helfen

Soweit zur Theorie. Wer jedoch einmal versucht hat, Kontakt mit Facebook oder Instagram aufzunehmen, der weiß, dass dies durchaus schwierig (bis unmöglich) ist. Es gibt keine Hotline, Emails werden prinzipiell erst einmal ignoriert und eine deutsche Postanschrift sucht man ebenfalls vergebens. Die Praxis zeigt, dass der Meta-Konzern selbst bei Sperrungen von Influenzer-Konten (100T Follower und mehr) erst dann reagiert, wenn mit konkreten rechtlichen Schritten gedroht wird.

Als Betroffener empfiehlt es sich daher, sich gleich von einem geeigneten Fachanwalt helfen zu lassen. Unser Partner in Rechtsangelegenheiten, Christian Koch von der KKP, ist Fachanwalt für IT-, Medien- und Urheber-Recht und in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich gegen solche Konto- oder Beitrags-Löschungen vorgegangen.

Seid ihr betroffen? Dann macht euch das Leben leichter und lasst euch helfen.

Euer
Insta-Sperrung widerrechtlich - kisscal.tattoo

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