Jetzt geht es aufwärts: Ab dem 1.7.2020 wird die Mehrwertsteuer von 19% auf 16% gesenkt, für ein halbes Jahr. Nun werden uns die Kunden die Hütte einrennen! Wer will kein Tattoo, wenn es doch nun 3% günstiger wird?!
OK, Spaß beiseite. Was bedeutet die Mehrwertsteuersenkung für unsere Branche? Nun, wer eine Kasse hat, muss sie zum 1.7. steuertechnisch umprogrammieren und am 31.12. dann wieder zurück (Ändern der Steuersätze). Die Buchhaltung muss angepasst werden (neue Kontierung bzw. Buchungsschlüssel), was sich ggf. in der Jahresabrechnung eures Steuerberaters niederschlagen wird. Bei dem durchschnittlichen Umsatz eines Tätowierers bleibt nach Abzug der Kosten für die (zweifache!) Umstellung wohl kaum noch etwas übrig.
Gutscheine/Anzahlungen/Terminkautionen
Und was ist mit Gutscheinen bzw. Anzahlungen? Wieviel Umsatzsteuer muss ich denn nun abführen, wenn ich einen Gutschein im Juni verkaufe (19% MWSt.), der im Juli eingelöst wird (Leistungserbringung zu 16% MWSt.)? Hier wird es zum Glück nicht so kompliziert, wie man befürchten könnte.
Einzweckgutscheine und Anzahlungen
2018 wurden die meisten von uns bei dem Thema Gutscheinen auf sog. Einzweck-Gutscheine umgestellt, zu denen die Mehrwertsteuer sofort abgeführt werden musst. Hier wird schlicht angenommen, dass bereits beim Verkauf die Leistung erbracht wird. Für eure Umsatzsteuererklärung (und Voranmeldung) ist es also egal, wann der Gutschein letztlich eingelöst wird.
Vorsicht aber mit Auszahlungen: Zahlt ihr einen Gutschein aus eurer Studio-Kasse an einen eurer Artists aus, gilt der Steuersatz zum Verkaufsdatum. Habt ihr also z.B. einen Gutschein im Juni mit 19% MWSt. verkauft und der wird im Juli bei einem eurer selbständigen Artists eingelöst, dann könnt ihr bei der Auszahlung auch wieder 19% MWSt. abziehen.
Mehrzweck-Gutscheine und Terminkautionen
Wenn ihr in eurem Laden Produkte und Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen verkauft, dann werden eure Gutscheine höchst wahrscheinlich als sog. Mehrzweckgutscheine gehandhabt. Die Mehrwertsteuer fällt also erst beim Einlösen an. Dasselbe gilt bekanntlich auch für Terminkautionen.
Dann müsst ihr hierfür lediglich zum Stichtag den neuen MWSt.-Satz berücksichtigen, so wie für alle anderen Produkte und Leistungen auch.
Daueraufträge für Mieten etc.
Wenn ihr irgendwelche Daueraufträge laufen habt, zu Leistungen, bei denen Mehrwertsteuer enthalten ist, denkt daran, diese zum 1.7.2020 anzupassen. Informiert ggf. euren Vermieter vorab darüber, damit diese nicht denkt, ihr hättet einfach die Miete gemindert.
Als wäre der ganze Kram nicht bereits kompliziert genug. Naja, das geht auch vorbei. 😉 Alles Weitere hierzu erfahrt ihr sicherlich von eurem Steuerberater.
Euer